Statement MoJ
Statement
Stellungnahme
- Der Gesetzesentwurf setzt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2019 um. Das Urteil des EuGH bietet keinen Anlass, die Wirksamkeit von Ernennungen und den Status eines Richters generell in Frage zu stellen. Das Urteil des EuGH prägte die europäische Norm, nach der die Gerichte der Europäischen Union befugt sind, die Unabhängigkeit der Richter und die Unabhängigkeit des Gerichts zu beurteilen, jedoch in einem bestimmten Einzelfall und auf der Grundlage nationaler Bestimmungen. Der Gesetzentwurf schafft Instrumente, die die Ausübung dieser Zuständigkeit ermöglichen und verhindern, dass der Status eines nach der Verfassung der Republik Polen ernannten Richters in Frage gestellt wird, was nach dem Urteil des EuGH nicht zulässig ist.
- Der Gesetzesentwurf schränkt die Unabhängigkeit der Richter, die ein wichtiges Element eines demokratischen Rechtsstaats sind, in keiner Weise ein. Im Gegenteil, es soll die verfassungsrechtlich garantierte Position von Richtern, zu der der Grundsatz der Unabhängigkeit von anderen Gewalten sowie der internen Einflussnahme und dem rechtswidrigen Ausschluss von der Rechtsprechung durch andere Richter und Justizbeamte gehört, gestärkt werden. Darüber hinaus soll der Entwurf das verfassungsmäßige Gebot der richterlichen Unparteilichkeit festigen und den Grundsatz der Transparenz von Justizbehörden und Richtern umsetzen, der die Grundgarantie eines demokratischen Rechtsstaates darstellt.
- Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der Richter, über ihre öffentliche Tätigkeit Erklärung abzugeben, liegt im öffentlichen Interesse und ist für dessen Schutz von Bedeutung. Informationspflichten über die öffentliche Tätigkeit von Richtern, die neben dem Richteramt, insbesondere in einer politischen Partei während der kommunistischen Diktatur ausgeübt worden ist, dienen der Beurteilung der Unabhängigkeit der Richter und der Justiz, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in erster Linie in Fällen geboten wird, in denen es um eine Abrechnung mit der kommunistischen Vergangenheit geht. Sowohl die Zivilgesellschaft als auch Parteien von Gerichtsverfahren haben das Recht, über die Laufbahn von Richtern und frühere Ernennungen informiert zu werden.
- Nach Art. 8 Abs. 1 der polnischen Verfassung „Die Verfassung ist das oberste Gesetz der Republik Polen“. Gerichte und Richter sind nicht befugt, Verfassungsnormen und die Auswirkungen von Verfassungsorganen (Vorrechte des Präsidenten) in Frage zu stellen und die Verfassungsorgane des Staates, einschließlich des Nationalrats der Justiz und die Ernennung von Richtern durch den Präsidenten der Republik Polen auf Ersuchen des Rates in Frage zu stellen. Jeder Versuch, die Ernennung von Richtern in Frage zu stellen, widerspricht eindeutig der Verfassung und dem daraus resultierenden Grundsatz der Stabilität des Status und der Unabsetzbarkeit des Richters.
- In Übereinstimmung mit Art. 178 Ab. 1 der polnischen Verfassung sind die Richter an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift sind sie verpflichtet, eine Rechtsfrage an das Verfassungsgericht zu richten. Die Verfassung erlaubt nicht die Weigerung, ein Gesetz ohne ein vorheriges Urteil des Verfassungsgerichts anzuwenden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Einhaltung des Gesetzes durch ein internationales Abkommen festgestellt wurde, das die derzeitige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts bestätigt.
- Um die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten und Behinderungen ihrer Tätigkeit zu verhindern, wurden spezifische Disziplinarverstöße bestimmt, die Folgendes umfassen:
- Befragung und Weigerung, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden;
- Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren der Justiz verhindern oder erheblich beeinträchtigen könnten;
- Handlungen, die das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters oder die Wirksamkeit seiner Ernennung in Frage stellen;
- politische Aktivitäten.
- Die angegebenen Lösungen im Bereich der Disziplinarhaftung lehnen sich an französische und deutsche Lösungen an, für die eine strengere Haftung als im Gesetzentwurf vorgesehen ist und zwar strafrechtliche Haftung (in Deutschland bis zu 5 Jahren Haft)