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Statement

EuGH stellte eine Unzulässigkeit der von polnischen Richtern vorgelegten Vorabentscheidungsanfrage fest

26.03.2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte die Stellungnahme Polens, die von der Europäischen Kommission und dem Generalanwalt des EuGH unterstützt wurde, dass die Anträge auf Erteilung eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren unzulässig sind. Der EuGH stellte heute (am 26. März 2020) die Unzulässigkeit von zwei solchen Anträgen fest, die die polnischen Vorschriften aus dem Jahre 2017 betrafen, und das Disziplinarverfahren gegenüber den Richtern regelten. Die Anträge an den EuGH haben die Richter Igor Tuleya und Ewa Maciejewska gestellt.

Das Justizministerium begrüßt die Entscheidung des EuGH, sie stimmt mit der Stellungnahme der Nationalen Staatsanwaltschaft und des Justizministeriums überein. Die unzulässigen Anträge der Richten wirkten sich negativ auf das polnische Justizsystem aus. Es ist zu betonen, dass die Vorlage der Vorabentscheidungsfrage an den EuGH zu einer Verlängerung der anhängigen Gerichtsverfahren in Polen führte, von dem die Verfahrensbeteiligten betroffen waren. Es wurden die Rechte von Bürgern verletzt, die vor Gericht erschienen, und wegen der von den Richtern gestellten Vorabentscheidungsfragen länger auf die Entscheidung im Verfahren warten mussten.

Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Streitigkeiten in den Verfahren vor den inländischen Gerichten, auf die sich die Anträge beziehen, keinen Zusammenhang mit dem EU-Recht haben, was die Anträge unzulässig macht. Die Richter des EuGH fügten hinzu, dass zwar Fragen zur Auslegung der Verfahrensvorschriften des EU-Rechts, die das nationale Gericht zum Erlass eines Urteils anwenden musste, zulässig seien, jedoch beträfen die Fragen, die für eine Vorabentscheidung im Zusammenhang mit den verbundenen Rechtssachen vorgelegt worden seien, eine solche Situation nicht.

Was besonders wichtig ist, sind die von polnischen Richtern gestellten Fragen allgemeiner Natur, deshalb sind auch aus diesem Grunde die Anträge auf Erteilung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren als unzulässig anzusehen.

Der EuGH entschied über die Zulässigkeit von zwei Anträgen auf Erteilung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren (Urteil in den verbundenen Angelegenheiten C-558/18 und C-563/18). In diesem Zusammenhang hat der EuGH in der Einleitung daran erinnert, dass gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Vorabentscheidung „erforderlich“ sein muss, damit das vorlegende Gericht im gegenständlichen Fall „urteilen“ kann. Die obigen Gerichtsverfahren betrafen eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde Stadt Łowicz und der Staatskasse über den Anspruch auf Auszahlung zweckgebundener Subventionen und ein Strafverfahren gegen drei Personen, die wegen der in den Jahren 2002–2003 begangene Straftaten angeklagt waren.

Die Richter, die die für eine Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellten, wiesen fälschlicherweise darauf hin, dass das in Polen geltende Modell des Disziplinarverfahrens ein Mittel für die Gesetzgebungs- und Exekutivbehörden ist, Richter zu beseitigen, deren Entscheidungen für sie nicht angemessen sind, und die von Gerichten auf diese Weise erlassenen Urteile zu beeinflussen. Es ist ersichtlich, dass die Autoren der an den EuGH gestellten Vorabentscheidungsanfragen in erster Linie von politischen und nicht von sachlichen Motiven geleitet wurden.

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Büro für Kommunikation und Förderung
Justizministerium