Statement MS
Statement
Erklärung zum Beschluss des Obersten Gerichts
Der Beschluss des Obersten Gerichts vom 23. Januar 2020 ist unwirksam. Er verstößt gröblich gegen Art. 179, Art. 180 Abs. 1 und Art. 10 der Verfassung der Republik Polen. In Verletzung der geltenden Gesetzesvorschriften hat das Oberste Gericht einen Beschluss in dem Verfahren über die Anfechtung des Status von Richtern, die mit der Beteilung des derzeitigen Nationalen Justizrats berufen wurden, verabschiedet.
Dieses Verfahren wurde kraft Gesetzes am 22. Januar 2020 ausgesetzt, als ein Kompetenzstreit zwischen dem Obersten Gericht und dem Sejm sowie dem Präsidenten der Republik Polen vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet wurde. Bis zum Erlass eines Urteils durch den Verfassungsgerichtshof darf in diesem Fall nichts unternommen werden. Der Beschluss des Obersten Gerichts ist deshalb kraft Gesetzes nichtig. Nach dem Gesetz über die Organisation und Vorgehensweise in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bewirkt die Einleitung eines Kompetenzstreit s, dass ein Verfahren vor dem Obersten Gericht kraft Gesetzes nichtig ist. Alle Handlungen des Gerichts während der Aussetzungsfrist sind daher nichtig. Bis zum Erlass
eines Urteils durch den Verfassungsgerichtshof dürfen in der Sache keine Handlungen vorg enommen werden. Eine Streitpartei kann nicht selbst bewerten, ob ein Streit vorliegt. In der Verfassung wird dieses Befugnis nur dem Verfassungsgerichtshof eingeräumt. Der Kern des Streits besteht darin, dass kein Gericht die Richternominierung bzw. die Gesetze zur Regulierung des Status von Richtern und der Art und Weise der Auswahl von Kandidaten prüfen oder gar in Frage stellen darf. Das Oberste Gericht kann daher nicht in die Kompetenzen des Nationalen Justizrats, des Präsi denten der Republik Polen, des Sejm und sogar des Verfassungsgerichtshofs eingreifen, der sich schon mit dem Fall des Nationalen Justizrats befasst und den aktuellen Wortlaut des Gesetzes für verfassungsgemäß erklärt hat. Das Verfahren vor dem Obersten Ger icht war auch deshalb auszusetzen, weil über den Fall betreffend eine Bestimmung der Zivilprozessordnung, auf die sich der Beschluss bezieht, von dem Verfassungsgerichtshof entschieden wird (d. Art. 379 Ziff. 4 ZPO). Der Beschluss der drei Kammern des Ob ersten Gerichts ist rechtswidrig und hat keine rechtliche Wirkung. Das Oberste Gericht ist nicht befugt zu prüfen und zu beurteilen, ob die Präsenz eines Richters, der vom Präsidenten der Republik Polen auf Antrag des Nationalen Justizrats nach dem Jahr 20 18 zum Richter ernannt wurde, in der Zusammensetzung eines ordentlichen, Militär oder des Obersten Gerichts die Nichtigkeit des Verfahrens bewirkt. Kein Organ und auch kein Gerichtsorgan kann die Berufung und Investitur eines Richters in Frage stellen. Da rüber hinaus wird der Beschluss des Obersten Gerichts nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2019, das für die verfassungsmäßige Ordnung in der Justiz sorgt und die Arbeit der Gerichte optimiert, gegenstandslos. Das neue Gesetz räumt die seit kurzem auftretenden Zweifel an der Möglichkeit, den Status der vom Präsidenten der Republik Polen ernannten Richter in Frage zu stellen, aus. In dem Gesetz werden solche Handlungen für unzulässig erklärt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Ober sten Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichthofs.
From:
Büro für Kommunikation und Promotion
Justizministerium